Informationen zum Freistellungsauftrag

Generell gilt in Deutschland die gesetzliche Vorgabe, dass Kapitalerträge zu versteuern sind. Bei der 2009 eingeführten Abgeltungssteuer handelt es sich um eine Quellensteuer, sodass die Abführung der Steuern also direkt durch die Bank vorgenommen wird. Um diese direkte Abführung zu vermeiden hat der Kunde die Möglichkeit, einen Freistellungsauftrag zu stellen.

Die korrekte Bezeichnung für den Freistellungsauftrag lautet Freistellungsauftrag für Kapitalerträge, oftmals auch „FSA“ abgekürzt. Mit der Erteilung eines solchen Auftrages gibt der Kunde dem Kreditinstitut die Weisung, die anfallende Steuer für Kapitalerträge nicht direkt an das Finanzamt abzuführen, sondern die volle Gutschrift der Zinserträge vorzunehmen. Würde ein solcher Freistellungsauftrag also nicht gestellt, würde die Bank die 25-prozentige Abgeltungssteuer sofort nach der Zinskapitalisierung oder sonstiger Ertragsgutschriften abführen. Es ist jedoch nicht möglich, jede Ertragssumme von der Abführung freistellen zu lassen, sondern es gibt Höchstbeträge, die der Kunde maximal im Rahmen eines Freistellungsauftrages vom Abzug freistellen kann. Generell muss für jede Stelle, an welcher ein Ertrag anfällt (Bank, Versicherung, Bausparkasse, Fondsgesellschaft etc.) ein separater Freistellungsauftrag erteilt werden. Die Summe aller gestellten Aufträge darf dabei insgesamt die maximal mögliche Freistellung nicht überschreiten.

Ab Januar 2007 sind die folgenden Höchstgrenzen bei der Freistellung von Kapitalerträgen durch den Freistellungsauftrag festgeschrieben. Und zwar können Ledige jährlich Erträge in Höhe von maximal 801 Euro freistellen lassen, bei Verheirateten gilt die doppelte Summe, demnach also 1.602 Euro. Bis zur Jahrtausendwende lag der maximale Freistellungsbetrag übrigens noch bei 6.100 Euro (Ledige), also mit umgerechnet etwa 3.000 Euro fast viermal so hoch wie heute. Freigestellt werden können durch den Auftrag alle Formen von Erträgen, also Zinsen, Dividenden und Kursgewinne, die seit der Abgeltungssteuer ebenfalls voll steuerpflichtig sind. Zur Verdeutlichung der Funktionsweise des Freistellungsauftrag im Folgenden ein Beispiel. Ein Kunde nutzt ein Tagesgeldkonto und hat dort eine Summe von 30.000 Euro angelegt, für welche er Zinsen in Höhe von jährlich drei Prozent erhält. Im Jahr werden demnach Zinsen in Höhe von 900 Euro gutgeschrieben. Der Kunde hat der Bank einen Freistellungsauftrag zusammen mit seiner Ehefrau über 1.200 Euro erteilt, sodass in diesem Fall keine direkte Abfuhr der Abgeltungssteuer seitens der Bank erfolgen muss. Bei einer anderen Bank besteht ein Festgeldkonto mit einer zu vier Prozent verzinsten Anlagesumme von 20.000 Euro. Der erteilte Freistellungsauftrag liegt bei 402 Euro, also die maximal mögliche „Restsumme“. Bei der Zinsgutschrift von 800 Euro im Jahr kann die Bank demnach für den Betrag von 402 Euro von der Steuer-Abfuhr absehen, von den restlichen 398 Euro müssen jedoch 25 Prozent als Abgeltungssteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Dieser abgeführte Betrag wird dann später im Rahmen der allgemeinen Einkommensteuer-Erklärung „verrechnet“.

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